Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Obst- und Gartenbauverein Hebertshausen e.V.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Ortsgebiet Hebertshausen und Unterweilbach.

Der Sitz des Vereins ist Hebertshausen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im

Rahmen des Obst- und Gartenbaus, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.

(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen  Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaus und Erwerbsgartenbaus ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts.

2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

(2) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Ableben

2. durch Austritt: Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen

3. durch Ausschluss

 

§5 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

1. Wegen einer unehrenhaften Handlung

2. Wegen Rückschäden von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschießung beruht, sowie den gesetzlichen und satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung anfechten, welche vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

§6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern

2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

3. beim Verein Anträge zu stellen

4. die dem Verein zur Verfügung stehenden Gerätschaften zu benützen und die dem Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

 

§7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

1. Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen

2. Die Satzung des Vereins zu befolgen

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu befolgen

4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten

5. Die Gerätschaften des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Gerätschaften verursachten Schaden zu ersetzen

 

§8 Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  1. die Mitgliederversammlung

  2. die Vereinsleitung

  3. den Vorstand

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege,        gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

 

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

  2. Zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt

Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

 

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen Endgültigen Beschluss fassen.

 

§11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmen-mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1.Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt der 2.Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des

Vorstands und des Vereinskassiers.

2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages

3. Festsetzung der Änderung der Satzung

4. Wahl der Vereinsleitung (§13)

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

6. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträgen

7. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung

8. Beschlussfassung über die Aufhebung der Vereines

 

§13 Die Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem 1.Vereinsvorsitzenden, dem 2.Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie eigenen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine Neue gewählt ist.

(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

(3) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen  Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

§14 Beschlussfassung in der Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondre obliegt ihr:

1. Die Vorprüfung des Kassenberichtes

2. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbetrages

3. Vorbehandlung aller Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge

4. Die Aufstellung des Haushalts- Arbeitsplanes für das kommende Jahr

5. Die Verbescheidung von Widersprüchen nach §3 + §5

 

§16 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.und 2. Vorsitzenden.

(2) Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmten Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

(3) Der 1. Und der2. Vereinsvorsitzende vertreten jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1.Vereinsvorsitzende verhindert ist.

(4) Der 1.Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.

 

§17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Vereinsintern gilt, dass der 1. Und 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit Geldwert bis zu € 250 vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

(2) Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

 

§18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:

1. Mitgliederbeiträge

2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins

3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein

 

§19 Jahresmitgliederbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen der übergeordneten Verbände.

Der Beitrag wird per Lastschrift im Januar von den Konten der Mitglieder abgebucht.

 

§20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August – 31.Juli)

 

§21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.

Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden.

Er hat insbesondere:

1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und Sachgemäß zu verbuchen.

2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten.

4. Ordnungsgemäße Führung der Mitgliederverwaltung und fristgemäße Einziehung der Mitgliederbeiträge.

5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

 

§22 Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind von Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Der Schriftführer fertigt nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereines

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2) Zur Satzungsveränderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

 

§24 Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen

 

§25 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Hebertshausen, den 18.11.2011